Hat ein Mieter einer Mieterhöhung zugestimmt, ist diese gültig. Auch dann, wenn die tatsächliche Wohnfläche geringer ist, als bisher angenommen. Dies entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH).
Der Fall: Mieter stimmte vier Mieterhöhungen zu
Eine Vermieterin begehrte über die Jahre des Mietverhältnisses insgesamt vier Mieterhöhungen. Hierbei ging sie von rund 114 Quadratmetern aus. Der Mieter stimmte allen Erhöhungen zu und zahlte die jeweils neu vereinbarte Miete. Im Zuge der vierten Erhöhung ermittelte der Mieter eine Wohnungsgröße von lediglich 100 Quadratmetern und hielt die Mieterhöhungen aus diesem Grunde für ungerechtfertigt. Er forderte die angeblich überzahlte Miete der letzten Jahre zurück.
Das Urteil: Mieterhöhung ist zumutbar
Unter anderem führten die Richter in der Begründung auf, dass die neue, erhöhte Miete weiterhin unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Aus diesem Grunde ist mit der Zustimmung des Mieters eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zustande gekommen. Da die Vermieterin die Mieterhöhung auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Wohnungsgröße hätte durchsetzen können, gibt der BGH der Vermieterin Recht. (BGH Az. VIII ZR 234/18)
Weitere Aktuelles-Beiträge
geschmackvolle, individuelle 2 Zimmer Dachwohnung im Schlossgebiet Plön Diese charmante 2 Zimmer Dachwohnung befindet sich in einem sehr schönen Altbau im Schlossgebiet von Plön. Spazierwege liegen vor der Haustür und der größte See in Schleswig-Holstein, der Große Plöner See, ist einen Katzensprung entfernt. Das Haus besteht aus nur… Weitere Informationen finden Sie im Exposé.
großzügige Wohnung zur Miete im Architektenhaus in herrliche Lage von Eutin Das Architektenhaus mit 3 Wohneinheiten wurde im Jahre 1974 in massiver Bauweise und mit hohem baukünstlerischen Anspruch errichtet. Im Jahre 1975 gewann diese Immobilie aufgrund Ihrer besonderen architektonischen Bauweise den Architektenpreis des Porotonwettbewerbes. Seit dem 02.11.2015 steht das Architektenhaus u…. Weitere Informationen finden Sie […]